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   VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584   

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VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584 (https://dejure.org/2011,62513)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584 (https://dejure.org/2011,62513)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - Au 2 K 10.1584 (https://dejure.org/2011,62513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern;Nachzahlung erst ab dem Haushaltsjahr der Antragstellung;Zugang des Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 ( BVerfGE 99, 300) nochmals bestätigt und entschieden, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 mit den Grundsätzen über die amtsangemessene Alimentation von Beamten ( Art. 33 Abs. 5 GG) nicht vereinbar war.

    In der Entscheidung vom 17. Juni 2004 ( BVerwGE 121, 91) kommt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Besoldung kinderreicher Beamter auch auf der Grundlage des genannten Gesetzes in bestimmten Fällen nicht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen habe, weshalb die Verwaltungsgerichte ab 1. Januar 2000 befugt seien, bei unveränderter Rechtslage, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ( BVerfGE 99, 300) entspreche.

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Die Kostenentscheidung kann auch für den erledigten Teil in dem die Instanz abschließenden Urteil über den anhängig gebliebenen Teil getroffen werden (vgl. BVerwG vom 8.9.2005 Az. 3 C 50.04 DVBl 2006, 118).
  • VGH Bayern, 23.03.2010 - 14 ZB 09.2224

    Kein Verfahrensfehler bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 23. März 2010 (Az. 14 ZB 09.2224 RdNrn. 5 ff.) folgendes aus:.
  • BVerwG, 07.10.1993 - 4 B 166.93

    Verwaltungszustellung - Empfangsbekenntnis - Gegenbeweis - Beweislast

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Das Gericht muss mithin davon überzeugt sein, dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen ist (vgl. BVerwG vom 7.10.1993 Az. 4 B 166.93 RdNr. 8).
  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 14 ZB 09.2161

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, weil verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. Dezember 2008 (Az.: 2 C 42/08) nochmals ausdrücklich bestätigt; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Beschlüsse vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.2161 und 14 ZB 09.2080).
  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 14 ZB 09.2080

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, weil verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. Dezember 2008 (Az.: 2 C 42/08) nochmals ausdrücklich bestätigt; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Beschlüsse vom 12.1.2010 Az. 14 ZB 09.2161 und 14 ZB 09.2080).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    In der Entscheidung vom 17. Juni 2004 ( BVerwGE 121, 91) kommt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Besoldung kinderreicher Beamter auch auf der Grundlage des genannten Gesetzes in bestimmten Fällen nicht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen habe, weshalb die Verwaltungsgerichte ab 1. Januar 2000 befugt seien, bei unveränderter Rechtslage, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ( BVerfGE 99, 300) entspreche.
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    "Mit Beschluss vom 22. März 1990 ( BVerfGE 81, 363) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die damals geltende Alimentierung kinderreicher Beamter, soweit in der Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes A 11 die Ortszuschläge der Tarifgruppe I c der Stufen 5 und höher festgesetzt sind, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist.
  • OVG Thüringen, 02.11.1994 - 2 EO 42/94

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Beweiskraft eines behördlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Denn die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde kommt nicht nur einem gerichtlichen Eingangsstempel, sondern auch einem behördlichen Eingangsstempel zu (Thür. OVG vom 2.11.1994 Az. 2 EO 42/94 RdNr. 22 m. w. N.), weil kein Anlass besteht, gerichtliche und behördliche Eingangsstempel hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterschiedlich zu behandeln (Thür. OVG, a. a. O.).
  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.1584
    Unter dem 18. Dezember 2008 ließ die Klägerin vortragen, dass sie ihre Ansprüche jedenfalls für das Jahr 2004 rechtzeitig und zeitnah im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008, Az. 2 C 16.07 bzw. 2 C 21.07, geltend gemacht habe.
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